Das portugiesische Immobilienrecht: Vertrauen Sie in unsere Erfahrung | © Dr. Rathenau & Kollegen
Kaufvertrag 

Der Kaufvertrag (contrato de compra e venda) stellt die wichtigste Form des Eigentumserwerbs an Immobilien dar.

Über die Vertragsparteien können Sie sich beim Kaufvorvertrag näher informieren.

  

In Portugal gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Kaufverträge über Grundstücke bedürfen jedoch einer besonderen Form Der Kaufvertrag kann wahlweise von einem Notar beurkundet werden (escritura pública; öffentliche Urkunde) oder als privatschriftliche Urkunde mit Beglaubigung von einem Notar, Rechtsanwalt oder Registerbeamten (documento particular autenticado) abgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen diese Beurkundungspflicht führt zur Unwirksamkeit des Vertrages. Die Vertragsurkunde wird auf Portugiesisch abgefasst und verlesen. Bei unzureichenden Kenntnissen der portugiesischen Sprache ist ein Dolmetscher heranzuziehen, der ebenfalls in der Urkunde aufgeführt wird.

Die beurkundende Person stellt beim Vertragsschluss das Erscheinen der Vertragsparteien fest und prüft deren Identität. Auch überprüft sie die Vertretung und das Vorhandensein aller benötigten Unterlagen. Der Text der Vertragsurkunde wird verlesen und die Parteien werden gefragt, ob sie alles verstanden haben.

Der Erwerb des Eigentums erfolgt bereits bei Abschluss des Kaufendvertrages Zug-um-Zug gegen die Kaufpreiszahlung. Die Abwicklung der Zahlung erfolgt in der Regel durch einen Bankscheck (cheque bancário) oder einen bankbestätigten Scheck (cheque visado). Weitere Sicherungsmechanismen sind daher meistens nicht notwendig.

Mit der beglaubigten Abschrift des Kaufvertrages kann das Eigentum zu Gunsten des Käufers in das Grundbuch eigetragen werden und die Umschreibung beim Finanzamt erfolgen.

Der Kaufendvertrag ist eine eintragungspflichtige Tatsache. Eine Eintragung des neuen Eigentümers kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als Eigentümer voreingetragen ist. Eine Ausnahme davon besteht in bestimmten Fällen bei Erben.