Das portugiesische Immobilienrecht: Vertrauen Sie in unsere Erfahrung | © Dr. Rathenau & Kollegen

Vererbung

Einleitung

Für eine Nachlassplanung, die den Willen des Erblassers (autor da herança) voll verwirklicht und für die sich nach dem Ableben des Erblassers anschließende Nachlassabwicklung ist die Kenntnis des geltenden Erbrechts von maßgeblicher Bedeutung. Da es in Europa kein einheitliches Erbrecht gibt, ist bei deutsch-portugiesischen Erbfällen die Kenntnis sowohl des deutschen als auch des portugiesischen Erbrechts unentbehrlich. Der Tod eines Menschen wirft in rechtlicher Hinsicht besonders dann erhebliche Probleme auf, wenn mehrere Rechtsordnungen betroffen sind. Daher ist in Zweifelsfällen stets zu raten, einen sachkundigen Berater hinzuzuziehen.

Checkliste für den Erblasser

 - Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses der in Portugal belegenen Vermögenswerte (Immobiliarvermögen, Bankkonten, Kraftfahrzeuge etc.)

-    Überprüfung des Grundbuches daraufhin, ob der Erblasser ordnungsgemäß  eingetragen wurde: Deutsche Ehegatten werden in Portugal wiederholt hinsichtlich der Auswirkung ihres ehelichen Güterrechts nicht oder falsch beraten. Deutsche Ehegatten, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben im deutschen gesetzlichen Güterstand. Dieser Güterstand heißt "Güterstand der Zugewinngemeinschaft". Anders als im portugiesischen gesetzlichen Güterstand (regime de comunhão de adquiridos) erwirbt nur derjenige Ehegatte Eigentum an der jeweiligen Immobilie, der den Kaufvertrag unterschreibt. Hat z.B. nur der Ehemann den Kaufvertrag vor dem Notar unterschrieben, hat nur er Eigentum erworben. Daran ändert sich auch nichts, falls die Ehefrau fälschlich als Miteigentümerin in das portugiesische Grundbuch eingetragen wurde. Auch dann erwirbt nur der unterzeichnende Ehemann Eigentum, wenn die Ehegatten im Kaufvertrag (und im Grundbuch) als in der portugiesischen Gütergemeinschaft lebend (regime da comunhão geral) bezeichnet werden. Vielmehr muss dann das Grundbuch berichtigt werden. 

-    Überprüfung, ob eine Schenkung unter Lebenden in Betracht kommt: Über die Vorteile dieser Vorgehensweise können sie sich bei den Ausführungen zur Schenkung informieren.

-   Vollmachten (procurações): Regelmäßig empfiehlt sich die Einräumung von notariellen Vollmachten zu Gunsten von Vertrauenspersonen, die zum Beispiel auch in Fällen schwerer Krankheit des Erblassers für diesen Vermögensverfügungen vornehmen können.

 -   Prüfung der Erbsituation: Von großer Wichtigkeit ist die Überprüfung, ob ein Testament errichtet werden sollte. Durch die Errichtung eines Testaments können rechtsgeschäftliche Anordnungen über das Vermögen getroffen werden, die erst mit dem Tod des Verfügenden wirksam werden. 

-   Vermächtnis (legado): Bei Nachlassvermögen sowohl in Deutschland als auch in Portugal kann sich für das portugiesische Vermögen ein Vermächtnis empfehlen, d.h. die Zuwendung von einem oder mehreren in Portugal belegener Gegenstände (etwa ein Apartment oder eine Briefmarkensammlung) an eine bestimmte Person. Dies kann dann unabhängig von der für das Vermögen in Deutschland angeordneten Erbfolge geschehen.

Die Anwendung deutschen Rechts

Die Erstellung eines Testaments (testamento), die gesetzliche Erbfolge, die Ausschlagung der Erbschaft, der Erbverzicht, der Umfang des Nachlasses, die Art des Erwerbs des Nachlasses, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, die Rechte und die Pflichten der Miterben, das Pflichtteilsrecht und andere Kernbereiche des Erbrechts bestimmen sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hatte. Deshalb findet deutsches Erbrecht in Portugal Anwendung, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes Deutscher war. Diese Regelung gilt für alle Erbfälle bis zum 16.08. 2015. Dann treten die Wirkungen einer neuen EU- Erbrechtsverordnung ein. Diese bewirkt, dass für alle Erbfälle ab dem 17.08. 2015 das Recht des Landes anzuwenden ist, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Erbrechtsverordnung ermöglicht es dem Erblasser aber, sich in einer letztwilligen Verfügung  durch eine ausdrückliche Rechtswahl für die Anwendung des Rechts des Staates zu entscheiden, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Das deutsche Erbrecht unterscheidet sich wesentlich vom portugiesischen Erbrecht. In der Praxis kommt es daher immer wieder zu fehlerhaften Grundbucheintragungen im Rahmen der Nachlassabwicklung. Von den portugiesischen Behörden, Notaren und Gerichten kann selbstverständlich nicht verlangt werden, dass sie das deutsche Erbrecht kennen. Deshalb müssen sie vom anderslautenden deutschen Erbrecht überzeugt werden. Wegen der Möglichkeit einer Rechtswahl und der Abwicklungsschwierigkeiten empfiehlt sich daher in der Regel die Errichtung eines Testaments in Portugal. Dies gilt auch, wenn bereits ein deutsches Testament existiert. Wiederholt kommt es nämlich zu Problemen mit der Auslegung von deutschen Testamenten, da portugiesische Behörden deutsches Recht nicht kennen.

Sowohl der deutsche Erblasser als auch der Erbe (herdeiro) von in Portugal belegenem Vermögen sollte einen sachkundigen Berater konsultieren. Das gilt natürlich auch für u.a. Österreicher und Schweizer, da deren nationales Erbrecht in Portugal zur Anwendung kommt.