Das portugiesische Immobilienrecht: Vertrauen Sie in unsere Erfahrung | © Dr. Rathenau & Kollegen

Schenkung

Aus steuer- und erbrechtlicher Sicht ist es in Portugal häufig vorteilhaft seine Immobilie zu verschenken, anstatt sie zu vererben. Dies gilt oft auch für Schenkungen an den Ehegatten oder Enkel. Grundsätzlich unterliegen Vermögenserwerbe infolge einer Schenkung einer Stempelsteuer von 10 %. Schenkungen zwischen Ehegatten sowie Abkömmlingen (Kinder, Enkel) und Verwandten der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern) sind jedoch von der Stempelsteuer befreit. Seit 2009 gilt die Befreiung auch zwischen Partnern, welche seit mehr als zwei Jahren tatsächlich zusammenleben, gleich ob unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts. Schenkungen zwischen Verwandten in der Seitenlinie (z.B. zwischen Geschwistern) unterliegen hingegen der vorgenannten Stempelsteuer von 10 %. Hier finden Sie eine Übersicht zur Schenkungs- und Erbschaftsteuer in Portugal und Deutschland.

Bekanntlich ist das Steuerrecht ständig in Bewegung. Jedes Jahr wird das Steuerrecht nach der Verabschiedung des neuen Staatshaushaltes reformiert. Seit der Abschaffung der Schenkungsteuer wird auf politischer Ebene deren Wiedereinführung diskutiert und von Teilen der Opposition auch gefordert. Deshalb muss damit gerechnet werden, dass jederzeit entweder die Schenkungssteuer wieder eingeführt oder der Tatbestand der Steuerfreiheit zwischen Verwandten im bestehenden Stempelsteuergesetz aufgehoben wird.

Am häufigsten empfiehlt sich eine Schenkung an den Sohn oder die Tochter. Dafür gibt es mehrere Gründe:

-  Wird das Kind erst mit dem Ableben der Eltern Erbe und damit Eigentümer des Anwesens in Portugal, muss damit gerechnet werden, dass zu diesem Zeitpunkt ein belastendes Steuerrecht gilt, da das Steuerrecht ein Rechtsgebiet ist, das sich in ständiger Bewegung befindet.

-   Des Weiteren werden die Abkömmlinge nicht mit dem bürokratischen und kostspieligen Nachlassverfahren belastet, wenn sie die Immobilie bereits unter Lebenden geschenkt bekommen.

- Von Bedeutung ist das hohe Maß an Rechtssicherheit, die eine Schenkung im Unterschied zur Erbschaft gewährt (z.B. kann eine Schenkung spätere Streitigkeiten vorbeugen).

- Ferner kann eine Schenkung zur optimalen Ausschöpfung der Freibeträge des deutschen Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetzes führen. Das deutsche Steuerrecht ist im Falle einer Schenkung oder Erbschaft von Immobilien in Portugal anwendbar, wenn der Schenker (Erblasser) oder der Erwerber (Erbe) ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die deutsche Steuerpflicht gilt auch für den in Portugal ansässigen Schenker (Erblasser) bzw. Beschenkten (Erben) noch fünf Jahre nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes. Das deutsche Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, das am 1. Januar 2010 reformiert wurde, sieht sog. Freibeträge vor, die jedem Begünstigten zustehen, jedoch nur alle 10 Jahre erneut genutzt werden können. Deshalb ist zu empfehlen, Vermögenswerte mit einem Verkehrswert, welcher den Freibetrag überschreitet, schon unter Lebenden zu verschenken.

Außerdem besteht im Falle einer Erbschaft die Gefahr einer doppelten steuerlichen Belastung, wenn der Erbe der vorgenannten allgemeinen deutschen Steuerpflicht unterliegt und auch in Deutschland die in Portugal belegene Immobilie erbschaftsteuerrechtlich versteuern muss. Das Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Portugal erfasst nämlich nicht die Erbschaftsteuer. Den Text des Abkommens finden Sie auf unserer Partnerseite zum Steuerrecht.

- Wichtig ist schließlich, dass die Eltern im Rahmen des portugiesischen Schenkungsvertrages sich ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht an der Immobilie vorbehalten können. Dadurch können die Eltern auch faktisch verhindern, dass die Immobilie vor ihrem Ableben durch das Kind veräußert wird. Weitere gute Gründe einer Schenkung unter Lebenden ergeben sich im deutschen Pflichtteilsrecht. Soll z.B. ein Pflichtteilsberechtigter testamentarisch enterbt werden und soll dieser keinen (in Geld bestehenden) Pflichtteilanspruch hinsichtlich der portugiesischen Immobilie bekommen, empfiehlt sich eine Schenkung des Anwesens an einen Dritten (z.B. an das zweite Kind, welches nicht enterbt wird). Nach dem alten Pflichtteilsrecht war eine Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen, wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall 10 Jahre verstrichen waren. War kürzere Zeit vergangen, so fand eine volle Berücksichtigung statt. Nunmehr gilt ein sog. Abschmelzungsmodell. Von Schenkungen neuneinhalb Jahre vor dem Tod werden nun zehn Prozent der Schenkungssumme in der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Fand die Schenkung erst ein halbes Jahr vor dem Tod statt, so werden 90 Prozent berechnet. Liegt die Schenkung zehn Jahre oder länger zurück, so wird sie gar nicht mehr einberechnet.

Zum portugiesischen Stempelsteuergesetz ist anzumerken, dass trotz der Steuerfreiheit für Schenkungen über € 500,00 eine Anzeigepflicht besteht. Damit sichert das portugiesische Finanzamt die Pflicht des Erwerbers zur Durchführung des Neubewertungsverfahrens der Immobilie ab. Jeder Eigentumswechsel nach dem Inkrafttreten des neuen Grundsteuergesetzes am 1. Dezember 2003 löst eine neue Bewertung der Immobilie zu Steuerzwecken aus. Auf der Grundlage des neuen Einheitswertes (valor patrimonial tributário) wird dann die jährliche Grundsteuer berechnet. Über die Höhe der Grundsteuer können sie sich auf unserer Partnerseite zum Steuerrecht  informieren.

Wichtig ist außerdem, dass der Erwerber nach der Schenkung das Anwesen mindestens zwei Jahre halten sollte. Anderenfalls ist mit einer hohen Besteuerung des Veräußerungsgewinnes zu rechnen.